Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 20 Teilhabeplankonferenz
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 – L 11 R 5319/11Zitiert von 4
- BSG, 11.09.2018 – B 1 KR 6/18 R(Leistungen zur Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Rentenversicherungsträger - erstangegangener Rehabilitationsträger - Anerkennung der Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten - Antrag auf Altersrente vor Ende der Rehabilitationsmaßnahme - Zuständigkeitswechsel nach Leistungsbewilligung und vor Erfüllung der Leistungspflicht - Beibehaltung der Zuständigkeit im Außenverhältnis bis zur vollständigen Leistungserbringung - Wechsel der Zuständigkeit im Innenverhältnis der Leistungsträger - nachrangige Zuständigkeit im Erstattungsverhältnis - Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 - gleich bleibende Leistungen - Verschiebung der Rechtsgrundlage keine wesentliche Änderung - Möglichkeit einer Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers)Zitiert von 13
- BSG, 07.05.2013 – B 1 KR 12/12 RLeistungen zur medizinischen Rehabilitation - Kostenerstattung - Auswahlermessen der Krankenkasse - Vorrang vor dem Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten - Wahlrecht des Versicherten nur für vertragslose zertifizierte medizinisch geeignete Einrichtungen gegen MehrkostenbeteiligungZitiert von 15
- BSG, 07.05.2013 – B 1 KR 53/12 RKrankenversicherung - Reichweite des Anspruchs auf Kostenerstattung - Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme - Stellung eines Verlängerungsantrages auch bei selbst beschaffter Leistung - gerichtliche Prüfung bei Gewährung von Ermessensleistungen - pflichtgemäßes Ermessen bzw Auswahlermessen einer Krankenkasse - Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes - Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten - Mehrkostenbeteiligung - GleichbehandlungZitiert von 19
- BSG, 17.06.2008 – B 1 KR 31/07 RZitiert von 13
- LSG Baden-Württemberg, 10.10.2017 – L 11 KR 131/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Augsburg, 27.01.2026 – S 3 SO 96/24
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- VG Stuttgart, 20.11.2024 – 9 K 6919/24
40 Entscheidungen zu § 20 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/20#abs-1 (1) Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 verantwortliche Rehabilitationsträger zur gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf eine Teilhabeplankonferenz durchführen. Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und die Jobcenter können dem nach § 19 verantwortlichen Rehabilitationsträger die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Von dem Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nur abgewichen werden, wenn eine Einwilligung nach § 23 Absatz 2 nicht erteilt wurde oder Einvernehmen der beteiligten Leistungsträger besteht, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/20#abs-2 (2) Wird von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz abgewichen, sind die Leistungsberechtigten über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu anzuhören. Von dem Vorschlag der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz kann nicht abgewichen werden, wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/20#abs-3 (3) An der Teilhabeplankonferenz nehmen Beteiligte nach § 12 des Zehnten Buches sowie auf Wunsch der Leistungsberechtigten die Bevollmächtigten und Beistände nach § 13 des Zehnten Buches sowie sonstige Vertrauenspersonen teil. Auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten können Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen. Vor der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz sollen die Leistungsberechtigten auf die Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/20#abs-4 (4) Wird eine Teilhabeplankonferenz nach Absatz 1 auf Wunsch und mit Zustimmung der Leistungsberechtigten eingeleitet, richtet sich die Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 4.